Ich bekomm jetzt sicher wieder Haue, weil das ein Gesetzesthema ist, aber ich lerne immer noch für den T2-Kurs.
Ich stelle mir gerade die Frage ob die Vorschriften der SprengLR 410 wirklich alle für die Lagerung der kleinen Menge im nicht gewerblichen Bereich gelten.
Wenn man die Fundstellenübersicht beachtet, findet man imho, dass einige Vorschriften für die Lagerung in nicht gewerblichen unbewohnten Räumen gar nicht gelten.
Nr. 1 Abs(2) sagt:
Zitat:
Um die Richt-linie nicht zu umfangreich werden zu lassen, muss in Kauf genommen werden, dass einzelne Absätze eines Abschnitts nicht für alle Lagerarten und -orte gelten, und dass dies im Text nicht hervorgehoben werden kann (siehe z. B. Nummer 4.2 Abs. 7, der für die Aufbewahrung in Wohnungen nicht anzu-wenden ist).
4.2 Abs. 7 sind die nervigen Anforderungen an die Tür des Aufbewahrungsraumes.
Schaut man in die Funstellenübersicht findet man für Schwarzpulver z.B. dass in nicht gewerblichen unbewohnten Räumen nur,
3 (2)
4.1 (2-5)
4.2 (2-5)
4.3 (2,3)
4.4 (3)
4.5 (2)
4.7 (2)
4.8 (2)
4.10 (2)
4.11 (2)
4.12 (2)
gelten.
Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob die Nennung der Nr. bedeutet, dass Abs. 1 immer gilt. Offensichtlich ist das so, sonst würde nämlich z.B. die Zusammenlagerung nicht verboten sein. Allerdings fänd ich es gut wenn mir einer erklärt warum das so ist.